§ 7 HessAGVwGO - Ausschuß

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisausschusses, des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters und des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ist der Widerspruchsführer durch einen Ausschuß oder durch den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich zu hören.

(2) Ausschüsse werden gebildet

  1. 1.
    bei den Städten mit 30.000 und mehr Einwohnern für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Magistrats und des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters),
  2. 2.
    bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, des Kreisausschusses sowie des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters kreisangehöriger Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern.

(3) Die Anhörung findet statt

  1. 1.
    in Weisungsangelegenheiten vor der Entschließung nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung, ob dem Widerspruch abgeholfen wird,
  2. 2.
    in Selbstverwaltungsangelegenheiten vor Erlaß des Widerspruchsbescheids nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(4) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    der Widerspruch bei der Behörde eingelegt ist, die den Verwaltungsakt erlassen oder seine Vornahme abgelehnt hat, und die Behörde dem Widerspruch abhelfen oder stattgeben will,
  2. 2.
    in Weisungsangelegenheiten der Erlaß oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes auf einer Weisung der Aufsichtsbehörde für den Einzelfall beruht,
  3. 3.
    die Anhörung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht rechtzeitig stattfinden kann,
  4. 4.
    vor der Entscheidung über den Widerspruch sozial erfahrene Personen oder ein Gutachterausschuß zu beteiligen sind,
  5. 5.
    der Widerspruchsführer auf die Anhörung verzichtet,
  6. 6.
    der Widerspruchsführer nicht erklärt, ob er die Anhörung wünscht oder auf sie verzichtet, obwohl er vom Vorsitzenden des Ausschusses aufgefordert wurde, diese Erklärung innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist abzugeben, die mindestens zwei Wochen betragen muß,
  7. 7.
    die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheint und der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten läßt,
  8. 8.
    der Widerspruchsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint.

Über das Absehen von der Anhörung entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.

(5) Die Anhörung findet nicht statt in Verfahren nach § 142 der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 182 des Hessischen Beamtengesetzes.