§ 33 LKHG - Krankenhausbetriebsleitung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Für das Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bilden. Der Betriebsleitung gehört ein Krankenhausdirektorium an, das sich aus einem Leitenden Arzt, dem Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsbereichs und der Leitenden Krankenpflegekraft zusammensetzt; dem Krankenhausdirektorium kann die Betriebsleitung auch allein übertragen werden
(2) Der Krankenhausträger regelt die Zusammensetzung sowie Aufgaben und Verfahren der Krankenhausbetriebsleitung, insbesondere die Zuständigkeiten des Krankenhausdirektoriums und seiner Mitglieder.
(3) Ein Krankenhausdirektorium braucht nicht gebildet zu werden für Krankenhäuser, die vom ärztlichen Inhaber selbst geleitet werden oder die nicht über hauptberuflich angestellte Ärzte verfügen. Das Regierungspräsidium kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen.
(4) Die Leitung eines Krankenhauses, das als Stiftung des öffentlichen Rechts satzungsgemäß Aufgaben einer Universitätsklinik wahrnimmt, bestimmt sich nach der Stiftungssatzung.