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§ 11 KFAG - Steuerkraftmesszahl

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die für die Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B. der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteiles an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Sonderschlüsselzuweisungen zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

  1. 1.
    bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B 85 vom Hundert des gewogenen Landesdurchschnittes der jeweiligen Hebesätze im zweitvorangegangenen Jahr, abgerundet auf einen vollen Hebesatzpunkt, vervielfacht mit den jeweiligen Grundbeträgen;
  2. 2.
    bei der Gewerbesteuer 85 vom Hundert des gewogenen und um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Vomhundertsatz verminderten Landesdurchschnittes der Hebesätze im zweitvorangegangenen Jahr, abgerundet auf einen vollen Hebesatzpunkt, vervielfacht mit den Grundbeträgen;
  3. 3.
    85 vom Hundert der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer;
  4. 4.
    85 vom Hundert der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
  5. 5.
    85 vom Hundert der Einnahmen aus den Sonderschlüsselzuweisungen.

(3) Der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze für die in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Steuern wird ermittelt, indem für die jeweilige Steuer die Summe der Istaufkommen aller Gemeinden durch die Summe der Grundbeträge aller Gemeinden geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht wird. Abweichend von Satz 1 wird bei der Gewerbesteuer für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen der Jahre 2003 bis 2007 ein gewogener Landesdurchschnitt des Hebesatzes von 426 v.H. zu Grunde gelegt.

(4) Die Grundbeträge der in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Steuern werden ermittelt, indem jeweils das Istaufkommen der Grundsteuer A und B im zweitvorangegangenen Jahr und das Istaufkommen der Gewerbesteuer in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet, durch den maßgeblichen Hebesatz geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht wird. Als Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und aus den Sonderschlüsselzuweisungen ist das Istaufkommen in dem Jahreszeitraum anzusetzen, der am 30. Juni des Vorjahres endet. Zum Istaufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraumes in den Kassenbüchern vereinnahmten Beträge ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebietes an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse sind in voller Höhe dem Istaufkommen hinzuzurechnen.