§ 25 SächsLKrO - Zusammensetzung des Kreistages
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.
(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
bis zu | 100.000 Einwohnern | 50, |
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bis zu | 125.000 Einwohnern | 54, |
bis zu | 150.000 Einwohnern | 58, |
bis zu | 175.000 Einwohnern | 62, |
mehr als | 175.000 Einwohnern | 70. |
(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.