§ 25 WFNG NRW - Erfassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- WFNG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 237
(1) Die zuständige Stelle hat über geförderten Wohnraum, seine Nutzung, die jeweiligen Verfügungsberechtigten und Mieter sowie über die Belegungsrechte und die höchstzulässigen Mieten Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmungen des Wohnraums erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für modernisierten Wohnraum.
(2) Im Zusammenhang mit der Erfassung und Kontrolle des Wohnraums ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Verfügungsberechtigte und Inhaber der Wohnung haben der zuständigen Stelle Auskunft zu erteilen und ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, des Wohnraums oder Räumen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmungen des Wohnraums erforderlich ist. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt.
(3) Für die Erfassung und Kontrolle von Wohnraum, der mit Mitteln des Landes gefördert wurde und einer Zweckbindung unterliegt, erhalten die zuständigen Stellen von der NRW.BANK einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag.