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§ 12 GWB - Missbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Amtliche Abkürzung
GWB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
703-5

(1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durchführung einen Missbrauch der durch Freistellung vom Verbot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann die Kartellbehörde

  1. 1.
    den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
  2. 2.
    den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Vereinbarungen oder Beschlüsse zu ändern, oder
  3. 3.
    die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.

(2) Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit Auflagen versehen werden,

  1. 1.
    soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
  2. 2.
    soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbundenen Auflage zuwiderhandeln oder
  3. 3.
    soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist oder
  4. 4.
    soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 missbrauchen.

In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.