§ 12 GWB - Missbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Amtliche Abkürzung
- GWB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 703-5
(1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durchführung einen Missbrauch der durch Freistellung vom Verbot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann die Kartellbehörde
- 1.den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
- 2.den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Vereinbarungen oder Beschlüsse zu ändern, oder
- 3.die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.
(2) Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit Auflagen versehen werden,
- 1.soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
- 2.soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbundenen Auflage zuwiderhandeln oder
- 3.soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist oder
- 4.soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 missbrauchen.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.