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§ 50 MedienG LSA - Haushalts- und Rechnungswesen

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr, aus Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen), Verwaltungseinnahmen sowie aus Abgaben der Rundfunkveranstalter.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmt sich nach dem von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt jährlich festzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Der von der Versammlung festgestellte Haushaltsplan ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind die für das Land Sachsen-Anhalt jeweils geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 108 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden. Die Rechnungsprüfung erfolgt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer). Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsführung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.

(4) Die geprüfte Jahresrechnung ist der zuständigen obersten Landesbehörde von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen genehmigen die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands gemeinsam. Die zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht den kassenmäßigen Jahresabschluss und die kassenmäßige Jahresrechnung der geprüften Jahresrechnung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Werden mehrere Jahresrechnungen im Sinne von Satz 1 gemeinsam genehmigt, beschränkt sich die Veröffentlichung nach Maßgabe von Satz 3 auf die dabei letzte Jahresrechnung.

(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erstellt jeweils im zweijährigen Abstand eine mittelfristige Finanzplanung.