§ 6 SSpG - Zuständigkeiten der Vertretungskörperschaften des Trägers

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

Die Vertretungskörperschaft des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie beschließt über

  1. 1.
    die Errichtung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2);
  2. 2.
    die Satzung (§ 4 Abs. 1);
  3. 3.
    die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 Abs. 3;
  4. 4.
    die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen (§ 28);
  5. 5.
    die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 1 und 2 Satz 2);
  6. 6.
    die Zustimmung zur Verlängerung oder Nichtverlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 2);
  7. 7.
    die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreters (§ 14 Abs. 2).