§ 6 SSpG - Zuständigkeiten der Vertretungskörperschaften des Trägers
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
Die Vertretungskörperschaft des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie beschließt über
- 1.die Errichtung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2);
- 2.die Satzung (§ 4 Abs. 1);
- 3.die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 Abs. 3;
- 4.die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen (§ 28);
- 5.die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 1 und 2 Satz 2);
- 6.die Zustimmung zur Verlängerung oder Nichtverlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 2);
- 7.die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreters (§ 14 Abs. 2).