§ 39b BbgWG - Antragsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 39a sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Regelungsgegenständen beizufügen:
Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische, allgemein verständliche Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. Hinsichtlich der in den jeweiligen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren vorzulegenden Unterlagen stimmen sich die beteiligten Behörden frühzeitig ab und wirken darauf hin, dass zeitnah ein Antrag im jeweiligen parallelen Zulassungsverfahren gestellt wird. EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.