§ 72 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
(1) 1Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Vorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich.
(2) 1Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. 2Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. 3Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagrücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.