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§ 12 BremSchulG - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet die Schule zusammen mit Institutionen, die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangeboten der Jugendhilfe, mit den örtlichen Beiräten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen. Die Schule soll sich auch bemühen, internationale Kontakte zu pflegen.