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§ 53 SchiedsStG - Entschädigung von Dolmetschern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz - SächsSchiedsStG)
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsStG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

Herangezogene Dolmetscher werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3112), in der jeweils geltenden Fassung durch die Landesjustizkasse entschädigt. Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Schiedsstelle befindet, festzusetzen. Der Dolmetscher kann die Festsetzung seiner Entschädigung durch richterlichen Beschluss beantragen; § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt entsprechend.