§ 13 WO-LPVG - Sitzungsniederschriften
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- WO-LPVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Der Wahlvorstand fertigt über den Inhalt jeder Sitzung eine Niederschrift. Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.