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§ 20 OVP - Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 21 ein Angebot für einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung.

(2) Das Angebot hat zum Ziel, den Bewerberinnen und Bewerbern einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung anzubieten, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Dabei ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des Landes unter Berücksichtigung deren weiterer Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Ausbildung von Studierenden im Praxissemester, sowie unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungskapazitäten anzustreben. Die Ortswünsche der Bewerberinnen und Bewerber sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.