§ 41 KWG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
Soweit in den §§ 42 bis 53 dieses Gesetzes sowie in § 39 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Ersten bis Fünften und des Elften Abschnitts dieses Gesetzes für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend. Wer als Bewerber an der Direktwahl teilnimmt, kann nicht Mitglied in einem Wahlorgan sein.