§ 27 GemHVONutzungen und Sachbezüge
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.1
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Mitgliedern kommunaler Vertretungen nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder mit Zustimmung der Bezirksregierung im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen gelten die für den unmittelbaren Landesbereich erlassenen Vorschriften entsprechend. Die Dienstwohnungen sind im Haushaltsplan auszubringen.