§ 137 HSchG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Bei Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger als Rechtsträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.