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Anhang 2 EichO - Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung,
Anhang B (zu den §§ 12 und 14)

Bibliographie

Titel
Eichordnung
Redaktionelle Abkürzung
EichO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12
Ordnungs-
nummer
MessgeräteartGültigkeitsdauer in Jahren
1.1mechanische Längenmessgeräte mit Ausnahme von Längenmessmaschinennicht befristet
1.2Längenmessmaschinen im Einzelhandelnicht befristet
1.3Chorometer1
2.1Flächenmesswerkzeugenicht befristet
4.1Flüssigkeitsmaßenicht befristet
4.2Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4
4
4.3Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind
nicht befristet
4.4Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind
nicht befristet
4.5Lagerbehälter und Lagergefässe, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören

12
4.6Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht
nicht befristet
4.7Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist



nicht befristet
4.8Transport-Messbehälter9
4.9Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5 und 4.6
5
4.10Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.11
8
4.11Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten


nicht befristet
5.1Messanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase1
5.2Messanlagen mit Volumenzählern für Milch1
5.3Volumenzähler für Mineralöle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s
4
5.4Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen10
6.1Volumenmessgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4
6
Wird die Messrichtigkeit der Messgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre
6.2Volumenmessgeräte für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3
5
6.3Kondensatwasserzähler8
6.4Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wassermessgeräten
nicht befristet
7.1Balgengaszähler der Größen NB 6 oder G 6 und kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung)

8
Wird die Messrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre
7.2Balgengaszähler der Größen NB 10 oder G 10, Turbinenrad-gaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 3.000 oder G 2.500 und kleiner sowie Wirbelgaszähler

12
7.3Balgen- und Drehkolbengaszähler der Größen NB 20 bis NB 1.000 oder G 16 bis G 1.000
16
7.4Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 5.000 und NB 7.000 oder G 4.000 und G 6.500
16
7.5Drehkolbengaszähler der Größen NB 1.500 oder G 1.600 und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 10.000 oder G 10.000 und größer

nicht befristet
7.6Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler und Wirbelgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleich bleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 3.000 Kubikmeter je Stunde Gas im Normzustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, und wenn Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden






nicht befristet
7.7Brennwertmessgeräte für Gase1
7.8Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird
4
7.9Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Regelgruppen RG 2,5 und RG 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Regelgruppen RG 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden




nicht befristet
7.10Mengenumwerter für GaseWird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr5
7.11Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen5
7.12Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen
nicht befristet
7.13Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszählernicht befristet
8.1Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören
4
9.1Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwagen
3
9.2nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören
4
9.3nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm
4
9.4Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5

4
9.5Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind
nicht befristet
9.6Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird

4
9.7Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden


1
9.8Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben4
9.9(gestrichen)
10.1selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen
1
10.2selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden

1
10.3Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr
3
11.1Getreideprober4
11.2(gestrichen)
13.1messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
13.2Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall4
14.1Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2
15
14.2Thermometer für Feuchtebestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer
nicht befristet
14.3
14.4Temperaturaufnehmer mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperatur- aufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden




6
14.5(aufgehoben)
15.1(aufgehoben)
15.2(aufgehoben)
15.3(aufgehoben)
15.4(aufgehoben)
15.5(aufgehhoben)
15.6(aufgehhoben)
16.1Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,61
17.1Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind
nicht befristet
18.1Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrernicht befristet
18.2Fahrpreisanzeiger in Kraftdroschken1
18.3Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs
1
18.4Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen1
18.5Atemalkoholmessgeräte0,5
19.1mechanische Stoppuhren1
20.1Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2

16
Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre
20.2Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler


12
20.3Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler


8
Wird die Messrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre
20.4Elektrizitätszähler für Gleichstrom4
20.5Messwandlernicht befristet
22.1Wärmezähler5
Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre
22.2Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme5
23.1Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung(s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt





nicht befristet
23.2Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung(s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt





6
23.3allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme
1

Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:

Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.