Versionsverlauf

§ 21 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. 1.
  2. 2.
    Verlust der Beamtenrechte (§ 24),
  3. 3.
    Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.