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§ 109 BerlHG - Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Das Dienstverhältnis kann im Bereich der Medizin um drei Jahre verlängert werden. § 105 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberassistentin oder Oberingenieur oder Oberingenieurin vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.

(2) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden.