Anlage 1 BayBesG - Bayerische Besoldungsordnungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

Vorbemerkungen

  1. 1.

    Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet.

  2. 2.

    Die in den Bayerischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.

  3. 3.

    Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten nicht mehr verliehen werden, es sei denn, den Inhabern solcher Ämter wird im Weg der Ernennung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.

  4. 4.

    Beamte der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Eine Stellenzulage nach § 78 Bundesbesoldungsgesetz ist anzurechnen.

  5. 5.

    aufgehoben

  6. 6.

    Soweit für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung eine bestimmte Schülerzahl maßgebend ist, rechnen bei Schulen mit Teilzeitunterricht 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

  7. 7.

    Für die Leitung von Hochschulen sind Ämter mit alternativer Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule (Präsidialverfassung oder Rektoratsverfassung) ausgebracht. Beamte, die bis zur Übernahme der Leitungsaufgaben als Inhaber eines Professorenamts der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse zum Grundgehalt bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

  8. 8.

    Förderschulen im Sinn der Bayerischen Besoldungsordnungen sind auch die weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen für Behinderte und Schulen für Kranke. Sonderpädagogische Förderzentren gelten als sonstige Volksschulen für Behinderte. Bei der Berechnung der für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung maßgebenden Schülerzahl werden Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans der Schule zur individuellen Lernförderung unterrichtet werden und Schüler von Schulen für Kranke mit dem Faktor 0,67 berücksichtigt. Die durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einer Förderschule betreuten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen werden bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der allgemeinbildenden Schulen mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt; bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der Förderschule wird für jeweils vier angefangene Lehrerwochenstunden ein Schüler berechnet.

  9. 9.

    Fachhochschule im Sinn der Bayerischen Besoldungsordnungen ist auch die Universität Bamberg hinsichtlich der Fachhochschulstudiengänge.

  10. 10.

    Die leitenden Ämter im Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 3 sowie das Amt des Direktors an der Landesanstalt für Landwirtschaft als weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt (Besoldungsgruppe A 16 mit Zulage) werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen (vgl. § 46 Bundesbesoldungsgesetz).

  11. 11.

    Für nebenamtliche Lehrkräfte, die an den staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten Unterricht erteilen, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen der Rechtsverordnung zu § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Die Sätze gelten auch für Lehrkräfte mit einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Ausbildung. Der Vergütungssatz für Inhaber von Lehrämtern des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt nicht den Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 zugeordnet ist, gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung; Lehrkräften ohne eine derartige abgeschlossene fachliche Ausbildung wird eine Vergütung in Höhe von 75 v.H. dieses Satzes gewährt.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 6

Entbindungspfleger/Hebamme an einer Krankenanstalt

Besoldungsgruppe A 7

Oberentbindungspfleger/Oberhebamme an einer Krankenanstalt

Restaurator/Restauratorin

Zahntechniker/Zahntechnikerin an einer Universitätsklinik

Besoldungsgruppe A 8

Flussmeister, Flussmeisterin

Hauptentbindungspfleger/Haupthebamme an einer Krankenanstalt, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9

Oberrestaurator, Oberrestauratorin

Straßenmeister, Straßenmeisterin

Zahnobertechniker, Zahnebertechnikerin an einer Universitätsklinik

Besoldungsgruppe A 9

Förderlehrer(2), Förderlehrerin(2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11

Hauptentbindungspfleger/Haupthebamme an einer Krankenanstalt (1), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8

Hauptrestaurator(1), Hauptrestauratorin (1)

Oberflussmeister, Oberflussmeisterin

Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin

Zahnhaupttechniker/Zahnhauptechnikerin an einer Universitätsklinik(1)

Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher/Erste Oberin

  • als Leitender Unterrichtspfleger/Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -,
  • als Leiter/Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen(6), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -,
  • als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin eines Leitenden Unterrichtspflegers/ einer Leitenden Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern -,
  • als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des Leiters/der Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen -

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)(3)(7), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 oder A 12

Förderlehrer(2), Förderlehrerin(2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9 oder A 11

Hauptflussmeister(4), Hauptflussmeisterin (4)

Hauptstraßenmeister, Hauptstraßenmeisterin (xref5)

Im staatlichen Bereich werden 60 Stellen für die Leiter von Autobahnmeistereien und Strassenmeistereien mit herausgehobener Funktion ausgebracht.

Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt

  • den Leitern der Straßenmeisterei der Städte Erlangen, Würzburg und
  • den Leitern der Straßenmeistereien der Landkreise Amberg-Sülzbach, Bamberg, Cham, Kelheim, Landshut, Neustadt a.d. Aisch, Bad-Winzheim, Neumarkt i.d. OPf., Passau, Rottal-Inn, Traunstein, Würzburg, sofern sie für den gesamten Landkreisbereich zuständig sind,

übertragen werden.

Besoldungsgruppe A 11

Erster Pflegevorsteher/Erste Oberin

  • als Leitender Unterrichtspfleger/Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 -,
  • als Leiter/Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen(9), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 -

Fachlehrer/Fachlehrerin

  • im Hochschuldienst, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird(3), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 -

Fachlehrer/Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 12

  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
  • an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (xref8) -
  • bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei (xref8)-
  • im Hochschuldienst -
  • im Justizvollzugsdienst -
  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst -

Dieses Amt ist Beförderungsamt für Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10, die eine achtjährige Lehrertätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder eine vierjährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
Fachlehrer erhalten

  • als Fachberater an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen (und zwar ein Fachberater je Fach und Schulrat bzw. Ministerialbeauftragten, im Fach Sport ein Fachberater und eine Fachberaterin je Schulrat bzw. Ministerialbeauftragter),
  • als Fachbetreuer an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird,
  • als zentrale Fachberater an Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München

eine Stellenzulage nach Anlage 2; die Bestellung zum Fachbetreuer muss durch die Ernennungsbehörde verfügt sein.

Förderlehrer, Förderlehrerin

  • als Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberater der Schulaufsicht auf Schulamtsebene -

Besoldungsgruppe A 12

Beratungsrektor, Beratungsrektorin

  • als Schulpsychologe an Volksschulen (15), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

Fachlehrer, Fachlehrerin

  • an einer Fachhochschule, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird(10) -

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)

  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (11), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 -
  • an allgemein bildenden Schulen als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern (14)(10) -
  • an allgemein bildenden und beruflichen Schulen als Zentraler Fachberater für Textverarbeitung und Kommunikationstechnologie (16) -
  • an einer beruflichen Schule
    als Fachbetreuer für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird (12),
    als Mentor für die Ausbildung der Fachlehrer einer beruflichen Fachrichtung (12),
    als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -
  • im Hochschuldienst (11), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 -
  • im Justizvollzugsdienst -

Förderlehrer, Förderlehrerin

  • als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Förderlehrern -

Lehrer(13), Lehrerin (13)

  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst -

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat, Akademische Rätin

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
  • als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften -
  • an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

Beratungsrektor, Beratungsrektorin

  • als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 (17)-
  • als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit Koordinator für die Schulberatung(24) -
  • als Schulpsychologe an Realschulen (25), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -
  • an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -
  • als Systembetreuer an Volksschulen (60),
  • als qualifizierter Beratungslehrer an Volksschulen (61),

Fachberater/Fachberaterin für Sport

  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst der Landeshauptstadt München(20) -

Fachlehrer, Fachlehrerin

  • als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern -
  • an einer beruflichen Schule als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe A 15 oder höher eingestuften Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie -

Hauptlehrer, Hauptlehrerin

  • (18)im Justizvollzugsdienst -
  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst (13) -

Institutsrektor(19), Institutsrektorin (19), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 oder A 15

  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern -
  • am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
  • an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
  • an der Zentralstelle für Computer im Unterricht -
  • an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -
  • an einer Landesbildstelle -
  • an Museen -
  • bei der Landesstelle für den Schulsport -

Konrektor, Konrektorin

  • als der ständige Vertreter des Leiters für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern -

Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin

Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14

Oberlehrer, Oberlehrerin

  • im Justizvollzugsdienst -

Polizeihauptlehrer(18), Polizeihauptlehrerin (18)

Polizeioberlehrer(13), Polizeioberlehrerin (13)

Polizeirealschullehrer (23), Polizeirealschullehrerin (23)

Polizeirealschuloberlehrer (18)(23), Polizeirealschuloberlehrerin (18)(23)

Regierungsfachberater (20), Regierungsfachberaterin(20)

Rektor(26), Rektorin (26)

  • als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle, soweit nicht Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 -

Seminarrektor, Seminarrektorin

  • als Leiter eines Seminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen (18)-

Sonderschullehrer, Sonderschullehrerin

Sonderschuloberlehrer (21), Sonderschuloberlehrerin (21)

Studienrat(22), Studienrätin (22)

  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
  • am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
  • an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
  • an der Zentralstelle für Computer im Unterricht -
  • an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern -
  • an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -
  • an einer Fachakademie -

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
  • als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften -
  • an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

Beratungsrektor, Beratungsrektorin

  • als Schulpsychologe an Förderschulen (28)-
  • als Schulpsychologe an Realschulen (28) -
  • als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit Koordinator für die Schulberatung(27) -
  • an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -
  • als Systembetreuer an Realschulen (62),
  • als qualifizierter Beratungslehrer an Realschulen (63),

Direktor/Direktorin der Landesschule für Blinde (18)

Fachschulrektor, Fachschulrektorin

  • als Leiter einer Fachschule oder Berufsfachschule mit bis zu 80 Schülern(18) -

Institutsrektor(19), Institutsrektorin (19), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15

  • als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -
  • am Haus der Bayerischen Geschichte -
  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (36)-
  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehren (36)-
  • am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung (29)-
  • an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung(29) -
  • an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege -
  • an der Landesstelle für den Schulsport -
  • an der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit -
  • an der Zentralstelle für Computer im Unterricht (29) -
  • an einer Landesbildstelle -
  • an Museen -

Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13

Oberstudienrat(22), Oberstudienrätin (22)

  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
  • am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
  • an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
  • an der Zentralstelle für Computer im Unterricht -
  • an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -
  • an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern -
  • an einer Fachakademie -

Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin

  • als der ständige Vertreter des Leiters für den Realschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern -
  • als der weitere ständige Vertreter des Leiters einer Realschule, der Ministerialbeauftragter ist (37)-

Realschuloberlehrer, Realschuloberlehrerin

  • als Sachbearbeiter bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen -

Realschulrektor, Realschulrektorin

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) und Leiter für den Realschulzweig mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern (18) -

Rektor, Rektorin

  • als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle (38), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15 -
  • als Leiter für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern (18)-
  • im Justizvollzugsdienst als Koordinator der Schultätigkeit -
  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst (19), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -

Seminarrektor, Seminarrektorin

  • als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Sonderschulen (18)-
  • als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen(30) -
  • als Seminarlehrer an Realschulen (31)-

Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern (32),
    einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern (32),
    einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern (32) -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer weiterführenden allgemein- oder berufsbildenden Förderschule (33) -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Volksschule für Behinderte mit weiterführenden allgemein bildenden oder berufsbildendem Zug (34)-
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule mit Schülerheim (18) -
  • als weiterer Konrektor neben dem ständigen Vertreter des Schulleiters an einer Förderschule
    mit Zügen für verschiedene Behinderungen oder
    mit besonderen Zügen für Mehrfachbehinderte oder
    mit weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zügen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben eines Zugs (34)(35) -

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin

  • als Leiter einer weiterführenden allgemeinbildenen oder berufsbildenden Förderschule
    zur individuellen Lernförderung mit bis zu 90 Schülern (18),
    für sonstige Sonderschüler mit bis zu 60 Schülern (18) -
  • als Leiter einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 180 Schülern (33),
    einer Schule für Kranke mit bis zu 180 Schülern (33),
    einer sonstige Volksschule für Behinderte mit bis zu 120 Schülern (33) -

Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin

  • an einer Förderschule eines Bezirks oder an einer Landesschule mit Schülerheim -
  • an einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule
    zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern,
    für sonstige Behinderte mit mehr als 120 Schülern -
  • an einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 270 Schülern, an einer Schule für Kranke mit mehr als 270 Schülern oder an einer sonstige Volksschule für Behinderte mit mehr als 180 Schülern -
  • an einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder berufsbildendem Zug, wenn an dem Zug mehr als 180 Schüler zur individuellen Lernförderung oder mehr als 120 sonstige behinderte Schüler vorhanden sind -

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
  • als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften -
  • an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

Direktor/Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

  • als der ständige Vertreter des Präsidenten in dessen Fachbereich(18) -

Direktor/Direktorin bei der Verwaltungsschule

  • als hauptamtlicher Vorstand (18), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

Direktor/Direktorin der Landesschule für Gehörlose (18)

Direktor/Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte(18)

Direktor/Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke(18)

Direktor/Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte (39)

Fachschulrektor, Fachschulrektorin

  • als Leiter einer Fachschule oder Berufsfachschule mit mehr als 80 Schülern -

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Coburg

  • als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers -

Institutsrektor(40), Institutsrektorin (40)

  • als Abteilungsleiter am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
  • als Abteilungsleiter an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
  • als Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern -
  • als Leiter einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern -
  • als Leiter einer Landesbildstelle -
  • an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege -
  • an der Landesstelle für den Schulsport -

Realschulrektor, Realschulrektorin

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule, der Ministerialbeauftragter ist -

Rektor(40), Rektorin (40)

  • als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle (18) -
  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

Seminarrektor, Seminarrektorin

  • als zentraler Fachleiter in der Ausbildung der Studienreferendare für das Lehramt an Realschulen -

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin

  • als Leiter einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern,
    für sonstige Förderschule mit mehr als 60 Schülern -
  • als Leiter einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern,
    einer Schule für Kranke mit mehr als 180 Schülern,
    einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 120 Schülern -

Studiendirektor(41), Studiendirektorin (41)

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Studienkollegs München (18)-
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich -
  • als der weitere ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter ist(44) -
  • als der weitere ständige Vertreter des Leiters von mehreren beruflichen Schulen bzw. eines beruflichen Schulzentrums mit mehr als 80 Schülern an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in einer weiteren Schulsitzgemeinde (45)-
  • als Fachleiter an den Studienkollegs München und Coburg (42)-
  • als Leiter der Abendrealschule der Landeshauptstadt München mit Förderlehrgang zur Ablegung des Abiturs -
  • als Leiter der Schul- und Bildungsberatung der Landeshauptstadt München (18)-
  • als Leiter der Zentralstelle für Computer im Unterricht(18) -
  • als Leiter des Studienkollegs Coburg (43) -
  • als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 80.000 bis 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich -
  • als Leiter einer integrieten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Schülern (18)-
  • als Leiter einer Landesbildstelle -
  • als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle (18) -
  • als Leiter der Zeugnisanerkennungsstelle (18) -
  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -
  • am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
  • an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
  • an der Landesstelle für den Schulsport -
  • an der Zentralstelle für Computer im Unterricht -
  • an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern -
  • an einer Landesbildstelle -
  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets (42), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder als Oberstudienrat nach Bundesrecht in Besoldungsgruppe A 14 -

Besoldungsgruppe A 16

Direktor/Direktorin an der Landesanstalt für Landwirtschaft (120)(121)

Direktor/Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (xref46)

  • als Fachbereichsleiter -

Erhält

  • als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage 2,
  • als Leiter des Fachbereichs Polizei eine Amtszulage nach Anlage 2.

Die Amtszulage als Leiter des Fachbereichs Polizei wird nicht neben der Amtszulage als ständiger Vertreter des Präsidenten bezahlt.

Direktor/Direktorin bei der Staatsbibliothek (18)

  • als der Stellvertreter des Generaldirektors -

Direktor/Direktorin bei der Verwaltungsschule

  • als hauptamtlicher Vorstand (18), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3

  • als Gruppenleiter -

Direktor/Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg

Direktor/Direktorin eines Bezirkskrankenhauses, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

  • als weiterer Vertreter des Hauptgeschäftsführers, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Coburg

Leitender Akademischer Direktor/Direktorin (47)

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
  • als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften -

Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin

  • als Leiter des polizeiärztlichen Dienstes -

Leitender Oberlandesanwalt, Leitende Oberlandesanwältin

  • als Leiter einer Landesanwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht -

Oberstudiendirektor(48), Oberstudiendirektorin (48)

  • als der ständige Vertreter des Direktors der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter ist -
  • als Leiter der Landesstelle für den Schulsport -
  • als Leiter des Museumspädagogischen Zentrums München -
  • als Leiter des Studienkollegs München -
  • als Leiter des voll ausgebauten Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasiums mit zweizügig ausgebauter Mädchenrealschule der Stadt Schweinfurt -
  • als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich -
  • als Leiter einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 1.000 Schülern -
  • als Leiter einer selbstständigen Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern -
  • als Seminarvorstand eines staatlichen Studienseminars für berufliche Schulen -
  • am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -
  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst als Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung, soweit nicht als Stadtdirektor/Stadtdirektorin in Besoldungsgruppe B 2, als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung, deren Leiter in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft ist, wenn an der staatlichen Schulaufsicht beteiligt -

Realschulrektor, Realschulrektorin

  • im kommunalen Schulverwaltungsdienst als Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung -

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

  • der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 -
  • in einer Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, der unmittelbar einem kommunalen Wahlbeamten unterstellt ist (49), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Direktor/Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern

  • als Mitglied des Direktoriums -

Direktor/Direktorin der Landesanstalt für Wasserforschung

Direktor/Direktorin der Landeshafenverwaltung in Regensburg

Direktor/Direktorin des Hauptstaatsarchivs

Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Direktor/Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime

Direktor/Direktorin eines Bezirkskrankenhauses mit mindestens 2.000 Betten, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz (50)

  • als weiterer ständiger Vertreter des Hauptgeschäftsführers, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

  • als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers -

Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule München

Kanzler/Kanzlerin der Universität Augsburg

Leitender Realschulrektor, Leitende Realschulrektorin

  • als Ministerialbeauftragter für die Realschulen -

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Landeskriminalamts -
  • als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Mittelfranken -
  • als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern -

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Amberg-Weiden

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Ansbach

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Aschaffenburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Deggendorf

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Hof

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Ingolstadt

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Kempten

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Landshut

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Neu-Ulm,

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Weihenstephan

Präsident/Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben (51)

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken (51)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

  • der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit(52), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 -
  • der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Stadtwerken München, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -
  • der Städte Augsburg, Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Regensburg und Würzburg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, der unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt ist(53), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Bezirksfinanzdirektion München

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umweltschutz

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Versorgung und Familienförderung

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Wasserwirtschaft

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesvermessungsamts

Besoldungsgruppe B 3

Direktor/Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

  • als Mitglied der Geschäftsleitung -

Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer

  • als Bereichsleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

  • als Gruppenleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -
  • als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds/geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

Direktor/Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz

  • als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten -

Direktor/Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

  • als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Direktors -

Direktor/Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung

Direktor/Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben(54)

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken(54)

Direktor/Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte

Direktor/Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht

Direktor/Direktorin des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung

Direktor/Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte

Forstpräsident, Forstpräsidentin

Generalsekretät/Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern

  • als der zweite ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers -

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

  • als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers(55) -

Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg

Kanzler/Kanzlerin der Universität Regensburg

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin

  • als Prüfungsgebietsleiter beim Obersten Rechnungshof -

Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin

  • als Ministerialbeauftragter für die Berufsoberschulen und die Fachoberschulen -
  • als Ministerialbeauftragter für die Gymnasien -

Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin

  • als Leiter der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt München -

Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

  • als der ständige Vertreter des Generallandesanwalts -

Oberpflegeamtsdirektor/Oberpflegeamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

  • als Leiter der Polizeipräsidien Oberfranken, Schwaben, Unterfranken -
  • als der zuständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums München -

Präsident/Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft

Präsident/Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Augsburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Coburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Regensburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Rosenheim

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Weihenstephan

Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Präsident/Präsidentin der Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Präsident/Präsidentin des Geologischen Landesamts

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik

Präsident/Präsidentin einer Autobahndirektion

Präsident/Präsidentin einer Bezirksfinanzdirektion, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 oder B 5

Präsident/Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

  • der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, wenn unmittelbar dem Oberbürgermeister oder einem mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften berufsmäßigen Stadtrat unterstellt(56)(57), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -
  • der Landeshauptstadt München als ständiger Vertreter eines berufsmäßigen Stadtrats, wenn dieser mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist (57), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -
  • der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Stadtwerken München (58), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -

Stellvertretender Direktor/Stellvertrende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz (54)

Stellvertretender Direktor/Stellvertrende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern (54)

Stellvertretender Direktor/Stellvertrende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken (54)

Stellvertretender Direktor/Stellvertrende Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands (59)

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung

Besoldungsgruppe B 4

Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer

  • als Bereichsleiter, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

  • als der ständige Vertreter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds/geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz(54)

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern(54)

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken(54)

Direktor/Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands (59)

Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatlichen Archive

Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatsbibliothek

Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatsgemäldesammlungen

Generaldirektor/Generaldirektorin des Deutschen Museums München

Generaldirektor/Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg

Generaldirektor/Generaldirektorin des Nationalmuseums

Generalkonservator/Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern

Geschäftsführer/Geschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

  • als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers für den Kammerbereich Oberbayern -
  • als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers für die überregionalen Aufgaben der Handwerkskammer für Oberbayern (Vorortkammeraufgaben) -

Kanzler/Kanzlerin der Technischen Universität München

Kanzler/Kanzlerin der Universität Erlangen-Nürnberg

Kanzler/Kanzlerin der Universität Würzburg

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

  • als Leiter der Bereitschaftspolizei -
  • als Leiter des Landeskriminalamts -
  • als Leiter der Polizeipräsidien Mittelfranken, Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern -

Präsident/Präsidentin der Bezirksfinanzdirektion Ansbach

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Nürnberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Bamberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Bayreuth

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Passau

Präsident/Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica

Präsident/Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Präsident/Präsidentin das Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umweltschutz

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Versorgung und Familienförderung

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Wasserwirtschaft

Präsident/Präsidentin des Landesvermessungsamts

Präsident/Präsidentin des Oberbergamts

Stadtdirektor/Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München (57)

  • als Leiter einer unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellten großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -
  • als ständiger Vertreter eines berufsmäßigen Stadtrats, wenn dieser mindestens in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

Besoldungsgruppe B 5

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

Kanzler/Kanzlerin der Universität München

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

  • als Leiter des Landeskriminalamts -
  • als Leiter des Polizeipräsidiums München -

Präsident/Präsidentin der Bezirksfinanzdirektion München

Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft

Präsident/Präsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule München

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Augsburg

Vizepräsident/Vizepräsidentin bei der Versicherungskammer

Besoldungsgruppe B 6

Generallandesanwalt, Generallandesanwältin

Generalsekretär/Generalsekretärin des Landespersonalausschusses

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts-), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 7 oder B 8

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

  • als Landesbeauftragter für den Datenschutz -

Präsident/Präsidentin der Lotterieverwaltung

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Regensburg

Besoldungsgruppe B 7

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 8

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Technischen Universität München

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Erlangen-Nürnberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Würzburg

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Obersten Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts-), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität München

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin

  • als Direktor des Landtagsamts -
  • als leitender Beamter der Staatskanzlei (58)-
  • als leitender Beamter eines Staatsministeriums (58) oder bei einem Mitglied der Staatsregierung, dem nach Art. 50 Satz 1 der Verfassung eine Sonderaufgabe zugewiesen ist -

Präsident/Präsidentin des Obersten Rechnungshofs

Besoldungsordnung R

(weggefallen)

(2) Amtl. Anm.:

Förderlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2.

(2) Amtl. Anm.:

Förderlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2.

(1) Amtl. Anm.:

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.

(1) Amtl. Anm.:

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.

(1) Amtl. Anm.:

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.

(1) Amtl. Anm.:

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.

(6) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter/Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 10,6 v.H. des Anfangsgrundgehaltes.

(3) Amtl. Anm.:

Dieses Amt ist Eingangsamt.

(7) Amtl. Anm.:

Fachlehrer erhalten als Fachberater an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen (und zwar ein Fachberater je Fach und Schulrat/Ministerialbeauftragter, im Fach Sport ein Fachberater und eine Fachberaterin je Schulrat/Ministerialbeauftragter) eine Stellenzulage nach Anlage 2.

(2) Amtl. Anm.:

Förderlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagosicher Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2.

(2) Amtl. Anm.:

Förderlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagosicher Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2.

(4) Amtl. Anm.:

Im staatlichen Bereich werden 47 Stellen für die Leiter von Flussmeistereien und Gewässeraufsichtsbezirken mit herausgehobener Funktion ausgebracht. Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt dem Leiter des Flussmeisterbezirks München-Süd/West/Nord-West der Landeshauptstadt München übertragen werden.

(4) Amtl. Anm.:

Im staatlichen Bereich werden 47 Stellen für die Leiter von Flussmeistereien und Gewässeraufsichtsbezirken mit herausgehobener Funktion ausgebracht. Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt dem Leiter des Flussmeisterbezirks München-Süd/West/Nord-West der Landeshauptstadt München übertragen werden.

(9) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter/Leiterin eines Pflegedienstes mindestens 300 Pflegepersonen bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 10,7 v.H. des Anfangsgrundgehalts.

(3) Amtl. Anm.:

Dieses Amt ist Eingangsamt.

(15) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz oder für das Lehramt an Hauptschulen gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz; erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(10) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppen können nur Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung aufzuweisen oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

(11) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine insgesamt vierjährige Dienstzeit als Fachlehrer am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern oder im Hochschuldienst oder als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern in der Besoldungsgruppen A 11 verbracht haben.

(14) Amtl. Anm.:

Es werden höchstens 40 Stellen für Fachlehrer als Seminarleiter in der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht.

(10) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppen können nur Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung aufzuweisen oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

(16) Amtl. Anm.:

Im staatlichen Bereich wird nur eine Stelle ausgebracht.

(12) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Anstellungsprüfung für ein Lehramt eines Fachlehrers an beruflichen Schulen abgelegt oder auf sonstige Weise die Laufbahnbefähigung für Fachlehrer an beruflichen Schulen erworben haben. Einschließlich der zum ständigen Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie bestellten Fachlehrer dürfen höchsten 25 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Fachlehrer an beruflichen Schulen mit Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10 in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden.

(12) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Anstellungsprüfung für ein Lehramt eines Fachlehrers an beruflichen Schulen abgelegt oder auf sonstige Weise die Laufbahnbefähigung für Fachlehrer an beruflichen Schulen erworben haben. Einschließlich der zum ständigen Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie bestellten Fachlehrer dürfen höchsten 25 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Fachlehrer an beruflichen Schulen mit Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10 in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden.

(11) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine insgesamt vierjährige Dienstzeit als Fachlehrer am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern oder im Hochschuldienst oder als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern in der Besoldungsgruppen A 11 verbracht haben.

(13) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen oder Hauptschulen.

(13) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen oder Hauptschulen.

(17) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.

(24) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz oder für das Lehramt an Hauptschulen gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz.

(25) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 3 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz; erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(60) Amtl. Anm.:

Es werden höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren als Systembetreuer an Volksschulen in der Beoldungsgruppe A 13 ausgebracht, denen die Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen obliegt.

(61) Amtl. Anm.:

Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einer Ersten Staatsprüfung als Erweiterung gemäß LPO I (§ 109) im Fach Beratungslehrkraft übertragen werden, denen die Betreuung und Koordination der Beratung über den Schulamtsbezirk hinaus obliegt. Es werden höchstens 32 Stellen für qualifizierte Beratungslehrer an Volksschulen in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht.

(20) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(13) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschule, Grundschulen oder Hauptschulen.

(19) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

(19) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(13) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschule, Grundschulen oder Hauptschulen.

(13) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschule, Grundschulen oder Hauptschulen.

(23) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Beamte, die am 31. Dezember 1976 als Realschullehrer auf Grund der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter für ihre Person die Amtsbezeichnung Studienrat führen, behalten diese Amtsbezeichnung.

(23) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Beamte, die am 31. Dezember 1976 als Realschullehrer auf Grund der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter für ihre Person die Amtsbezeichnung Studienrat führen, behalten diese Amtsbezeichnung.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(23) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Beamte, die am 31. Dezember 1976 als Realschullehrer auf Grund der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter für ihre Person die Amtsbezeichnung Studienrat führen, behalten diese Amtsbezeichnung.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(23) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Beamte, die am 31. Dezember 1976 als Realschullehrer auf Grund der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter für ihre Person die Amtsbezeichnung Studienrat führen, behalten diese Amtsbezeichnung.

(20) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen.

(20) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen.

(26) Amtl. Anm.:

Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen verliehen werden, denen die Funktion des Leiters einer staatlichen Schulberatungsstelle übertragen ist, die aber noch nicht zum Rektor/Rektorin als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) ernannt sind.

(26) Amtl. Anm.:

Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen verliehen werden, denen die Funktion des Leiters einer staatlichen Schulberatungsstelle übertragen ist, die aber noch nicht zum Rektor/Rektorin als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) ernannt sind.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(21) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Dieses Amt darf frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren als planmäßiger Sonderschullehrer/planmäßige Sonderschullehrerin verliehen werden; dieses gilt nicht für Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen für Blinde und Taubstumme.

(21) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Dieses Amt darf frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren als planmäßiger Sonderschullehrer/planmäßige Sonderschullehrerin verliehen werden; dieses gilt nicht für Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen für Blinde und Taubstumme.

(22) Amtl. Anm.:

Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom- Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

(22) Amtl. Anm.:

Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom- Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

(28) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder Realschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.

(28) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder Realschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.

(27) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern. Es ist zulässig, im Bereich einer staatlichen Schulberatungsstelle mehrere Koordinatoren zu bestellen.

(62) Amtl. Anm.:

Es werden höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren als Systembetreuer an Realschulen in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht, denen die Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen obliegt.

(63) Amtl. Anm.:

Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und einer Ersten Staatsprüung als Erweiterung gemäß LPO I (§ 109) im Fach Beratungslehrkraft übertragen werden, denen die Betreuung und Koordination der Beratung in einem Aufsichtsbezirk eines Ministerialbeauftragten obliegt. Es werden höchstens 32 Stellen für qualifizierte Beratungslehrer an Realschulen in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht (bis zu 5 je Aufsichtsbezirk).

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(19) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

(19) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

(36) Amtl. Anm.:

Erhält als der ständige Vertreter des Leiters eine Amtszulage nach Anlage 2.

(36) Amtl. Anm.:

Erhält als der ständige Vertreter des Leiters eine Amtszulage nach Anlage 2.

(29) Amtl. Anm.:

Erhält als Referent im Bereich Realschulen oder im Bereich Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 2.

(29) Amtl. Anm.:

Erhält als Referent im Bereich Realschulen oder im Bereich Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 2.

(29) Amtl. Anm.:

Erhält als Referent im Bereich Realschulen oder im Bereich Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 2.

(22) Amtl. Anm.:

Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom- Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

(22) Amtl. Anm.:

Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom- Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

(37) Amtl. Anm.:

Erhält an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(38) Amtl. Anm.:

Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen verliehen werden, denen die Funktion des Leiters einer staatlichen Schulberatungsstelle übertragen ist, die aber noch nicht zum Rektor/zur Rektorin als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage ernannt sind.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(19) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(30) Amtl. Anm.:

Es werden höchstens 215 Stellen für Seminarrektoren als Koordinatoren für die Seminarausbildung oder als Leiter eines Studienseminars in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht.

(31) Amtl. Anm.:

Es werden höchstens 180 Stellen für Seminarrektoren als Seminarlehrer an Realschulen in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht.

(32) Amtl. Anm.:

Erhält an einer Förderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Förderschüler mit mehr als 120 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(32) Amtl. Anm.:

Erhält an einer Förderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Förderschüler mit mehr als 120 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(32) Amtl. Anm.:

Erhält an einer Förderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Förderschüler mit mehr als 120 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(33) Amtl. Anm.:

Erhält an einer Volksschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern, an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(34) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn an dem weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zug mehr als 90 Schüler zur individuellen Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler vorhanden sind.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(34) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn an dem weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zug mehr als 90 Schüler zur individuellen Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler vorhanden sind.

(35) Amtl. Anm.:

Für jeden Zug kann nur ein Konrektor einschließlich des ständigen Vertreters des Schulleiters und eines wegen der Schülerzahl erforderlichen zweiten Konrektors bestellt werden.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(33) Amtl. Anm.:

Erhält an einer Volksschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern, an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(33) Amtl. Anm.:

Erhält an einer Volksschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern, an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(33) Amtl. Anm.:

Erhält an einer Volksschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern, an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(39) Amtl. Anm.:

Erhält als Direktor eines Berufsbildungswerks für Behinderte mit Schülerheim eine Amtszulage nach Anlage 2.

(40) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege nur mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

(40) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege nur mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

(40) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege nur mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

(40) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege nur mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(41) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen, mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule, mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

(41) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen, mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule, mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(44) Amtl. Anm.:

Erhält an einem Gymnasium oder einer Fachoberschule mit mehr als 360 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

(45) Amtl. Anm.:

Erhält bei mehr als 360 Schülern an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in der weiteren Schulsitzgemeinde eine Amtszulage nach Anlage 2.

(42) Amtl. Anm.:

Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A gilt entsprechend.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(43) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn die Zahl von 80 Studierenden überschritten.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(42) Amtl. Anm.:

Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A gilt entsprechend.

(120) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter/Leiterin eines besonders großen und besonderts bedeutenden Instituts nach einer Bewährungszeit von mindestens drei Jahren eine Amtszulage nach Anlage 2. Die Bewährungszeit entfällt für Beamte, die unmittelbar vor Verleihung des Amts Anspruch auf eine Amtszulage nach Vorbemerkung Nummer 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B hatten.

(121) Amtl. Anm.:

Erhält als weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt für Landwirtschaft eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt (einschließlich Amtszulage) einer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(18) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

(47) Amtl. Anm.:

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

(48) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das höhere Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptstudium abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

(48) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für das höhere Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptstudium abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

(49) Amtl. Anm.:

In jeder Stadt können bis zu 30 v.H. der Stellen für diese Ämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bei unmittelbarer Unterstellung unter den Oberbürgermeister oder in Städten mit mehr als 100.000 Einwohner bei unmittelbarer Unterstellung unter einen mindestens in der Besoldungsgruppe B 3 eingestuften sonstigen kommunalen Wahlbeamten mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.

(50) Amtl. Anm.:

Es kann je ein weiterer ständiger Vertreter für den Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern und für den Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz bestellt werden.

(51) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(51) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(52) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Stadt Nürnberg in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen nicht mehr als sechs betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

(53) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 kw darf in jeder Stadt in der berufsmäßige Stadträte bestellt sind, nicht mehr als drei betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

(54) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(54) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(55) Amtl. Anm.:

Es kann je ein erster ständiger Vertreter für den Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern und für den Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz bestellt werden.

(56) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Stadt Nürnberg in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen nicht mehr als sechs betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

(57) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als fünfzehn betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

(57) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als fünfzehn betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

(58) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Werkbetrieben darf in Besoldungsgruppe B 3 höchstens vier betragen.

(54) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt für die landwirtschafltiche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(54) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt für die landwirtschafltiche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(54) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt für die landwirtschafltiche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(59) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die bayerische Landesunfallkasse.

(54) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(54) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(54) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

(59) Amtl. Anm.:

Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.

(57) Amtl. Anm.:

Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München der Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als 15 betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

(58) Amtl. Anm.:

In großen Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor/zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich übertragen ist.

(58) Amtl. Anm.:

In großen Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor/zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich übertragen ist.