§ 15 SchwbWV - Werkstattverbund
Bibliographie
- Titel
- Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbWV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-7
(1) Mehrere Werkstätten desselben Trägers oder verschiedener Träger innerhalb eines Einzugsgebietes im Sinne des § 8 Abs. 3 oder mit räumlich zusammenhängenden Einzugsgebieten können zur Erfüllung der Aufgaben einer Werkstatt und der an sie gestellter, Anforderungen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbaren (Werkstattverbund).
(2) Ein Werkstattverbund ist anzustreben, wenn im Einzugsgebiet einer Werkstatt zusätzlich eine besondere Werkstatt im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Schwerbehindertengesetzes für Behinderte mit einer bestimmten Art der Behinderung vorhanden ist.