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§ 1 BbgWG - Grundsätze und Ziel der Wasserwirtschaft (zu § 1a WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer zu überwachen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion unterbleiben, eingetretene Nachteile oder Schäden an Gewässern beseitigt werden und eine sparsame Verwendung des Wassers erreicht wird.

(2) Bei der Durchführung der Wasserwirtschaft sind Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

(3) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass

  1. 1.
    nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. 2.
    Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
  3. 3.
    die Gewässer vor Verunreinigung geschätzt werden,
  4. 4.
    die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden und
  5. 5.
    das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt oder verbessert werden.
  6. 6.
    sich wasserwirtschaftliche Maßnahmen in den örtlichen und überörtlichen landschaftsräumlichen Zusammenhang einfügen.

(4) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und die fließende Welle eines Oberflächengewässers.