§ 2 GebGBbg - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GebGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 203-1
(1) Eine öffentliche Leistung ist die
- 1.
besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen,
- 2.
Gestattung der Benutzung von Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nichtkommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Benutzung öffentlich-rechtlich geregelt ist.
(2) Eine Amtshandlung ist auch die
- 1.
Genehmigung oder Erlaubnis, die nach Ablauf einer Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,
- 2.
durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Zustimmung, Genehmigung oder Einvernehmenserklärung einer anderen Behörde,
- 3.
Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird.
(3) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind keine Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.