§ 9c AtG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1
Die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 genannten Landessammelstellen sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung durch die hierfür zuständige Behörde.