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§ 9c AtG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

Die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 genannten Landessammelstellen sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung durch die hierfür zuständige Behörde.