§ 43 BeamtVG - Einmalige Unfallentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von einhunderttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

  1. 1.
    Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt fünfzigtausend Deutsche Mark.
  2. 2.
    Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark.
  3. 3.
    Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der

  1. 1.
    als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
  2. 2.
    als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
  3. 3.
    im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
  4. 4.
    als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
  5. 5.
    als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
  6. 6.
    im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug

einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 um fünfzig vom Hundert erhöht. Erhalten Bundesbeamte einen Zuschlag nach § 55 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, so gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an ihrem Auslandsdienstort denselben ursächlichen Gefahren ausgesetzt sind wie die dort im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders verwendeten Bundesbeamten oder Soldaten.

(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der Unfall Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist, denen der Beamte während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.

(6) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes des Bundes.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 bis 6, wird nur die Leistung mit dem höheren Betrag gewährt; sind die Beträge gleich hoch, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.