Art. 48 BayJG - Überwachung des Wildhandels
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes).