Art. 16 AGVwGO - (Zu § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
34-1-I

Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Ausgangsbehörde, soweit die Vertretung nicht auf die Widerspruchsbehörde oder die Landesanwaltschaft übertragen ist. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.