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§ 83 SchulG - Landesschülervertretung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Schülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren können eine jeweils auf die Schulart bezogene Landesschülervertretung bilden. Die Landesschülervertretungen können sich zu gemeinsamen Landesschülervertretungen zusammenschließen und hierfür das Wahlverfahren sowie die Anzahl und Verteilung der Sitze festlegen.

(2) Die Landesschülervertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart im Land und unterstützt die Arbeit der Schülervertretungen der jeweiligen Schulart an den Schulen.

(3) Für die Landesschülervertretung handeln jeweils

  1. 1.
    die Vertreterversammlung und
  2. 2.
    die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher.

(4) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je einem Mitglied der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen. Die Schülerschaft jeder Ersatzschule kann eine Schülerin oder einen Schüler als Mitglied in die Vertreterversammlung nach Satz 1 entsenden, deren Schulart sie entspricht oder der sie vergleichbar ist. Jedes Mitglied kann sich im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter vertreten lassen. Die Vertreterversammlung wählt jeweils aus ihrer Mitte die Landesschülersprecherin oder den Landesschülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.