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§ 15 BbgSchulG - Innere Organisation nach Bildungsgängen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Die innere Organisation der Schulen wird durch die Bildungsgänge geprägt. Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen durch die Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der für Erziehung und Bildung relevanten Unterrichtsinhalte ausdifferenziert werden. In den Sekundarstufen I und II sowie in den Bildungsgängen der Förderschule für geistig Behinderte, der Allgemeinen Förderschule, der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges werden die Bildungsziele auch durch die Abschlüsse gemäß § 17 bestimmt.

(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule einzeln oder bildungsübergreifend in einer Schulform angeboten.

(3) Bildungsgänge sind

  1. 1.

    in der Primarstufe der Bildungsgang der Grundschule,

  2. 2.

    in der Sekundarstufe I

    1. a)

      der Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife

    2. b)

      der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und

    3. c)

      der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,

  3. 3.

    in der Sekundarstufe II

    1. a)

      die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung,

    2. b)

      einjährige oder zweijährige Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I,

    3. c)

      der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung als Berufgrundbildungsjahr,

    4. d)

      die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,

    5. e)

      der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ,

    6. f)

      die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht,

    7. g)

      die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und

    8. h)

      der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13,

  4. 4.

    in der Förderschule

    1. a)

      der Bildungsgang gemäß Nummer 1,

    2. b)

      die Bildungsgänge der Sekundarstufe I gemäß Nummer 2,

    3. c)

      der Bildungsgang gemäß Nummer 3 Buchstabe h

    4. d)

      der Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses,

    5. e)

      der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule und

    6. f)

      der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Förderschule für geistig Behinderte,

  5. 5.

    im Zweiten Bildungsweg

    1. a)

      der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und

    2. b)

      der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und

  6. 6.

    die Bildungsgänge der Fachschule zum Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses.

Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu wahren.

(4) Der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife können mit Bildungsgängen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d bis f zu doppelqualifizierenden Bildungsgängen mit entsprechenden Abschlüssen verbunden werden.