§ 72 Nds. PersVG - Verfahren der Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde und die zuständige Personalvertretung können sich schriftlich oder mündlich äußern. Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Die Einigungsstelle ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlußfassung berufenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.

(3) Die Entscheidung der Einigungsstelle muß sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, der tariflichen Regelungen und der Vereinbarungen nach § 81 halten. Eine solche Entscheidung bindet die Beteiligten, es sei denn, es soll von einem Beschluß der Landesregierung abgewichen werden oder die Entscheidung ist durch die Landesregierung oder geschäftsbereichsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Entscheidung eine Empfehlung. § 73 bleibt unberührt.

(4) Der schriftlich niederzulegende Beschluß ist zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.