§ 51 LJagdG Bln - Einziehung von Gegenständen und Entziehung des Jagdscheines
(zu §§ 40, 41 und 42 des Bundesjagdgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 begangen worden, so kann neben der Geldbuße die Entziehung des Jagdscheines für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten angeordnet werden.