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§ 74 BerlHGGemeinsame Kommissionen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Soweit mehrere Fachbereiche gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben, sollen Gemeinsame Kommissionen eingesetzt werden. Dies gilt auch für Fachbereiche verschiedener Hochschulen.

(2) Über die Aufgabenstellung, die Dauer der Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren einer Gemeinsamen Kommission entscheiden die beteiligten Fachbereichsräte.

(3) Der Akademische Senat kann Fachbereiche auffordern, Gemeinsame Kommissionen zu bilden. Er hat abweichend von Absatz 2 das Recht nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche Gemeinsame Kommissionen einzusetzen.

(4) Für die Zusammensetzung Gemeinsamer Kommissionen, die das Recht haben, für die beteiligten Fachbereiche verbindliche Entscheidungen zu treffen, gilt das Verhältnis der Sitze und der Stimmen der einzelnen Gruppen gemäß § 70 Abs. 2 bzw. 3. Die Vorschriften des § 70 Abs. 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(5) Für Gemeinsame Kommissionen, die für die Entscheidung über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitations- oder Promotionsordnungen zuständig sind, gilt § 73 Abs. 3 und 4. Die Vorschriften des § 70 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.

(6) Die Vertreter und Vertreterinnen jedes Fachbereichs in Gemeinsamen Kommissionen werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Sie brauchen nicht Mitglieder des Fachbereichsrats zu sein.

(7) Gemeinsame Kommissionen können unter Einbeziehung von Zentralinstituten gebildet werden.