§ 5 ThürWaldGWaldinventur, Waldverzeichnisse, Waldbiotopkartierung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind durch die Landesforstverwaltung kostenfrei nach Maßgabe des Haushalts
- 1.Waldinventuren durchzuführen und alle Waldböden nach einem Rasterverfahren standortkundlich zu erfassen,
- 2.Verzeichnisse sämtlicher Waldflächen, deren Eigentümer und der Waldbestückung aufzustellen; die Aufnahme in ein solches Waldverzeichnis begründet die Vermutung, dass die Grundfläche Wald ist und
- 3.Waldbiotopkartierungen durchzuführen, die auch das Inventar von Tier- und Pflanzenarten berücksichtigen.
Zur Durchführung kann sich die Landesforstverwaltung freiberuflicher Sachverständiger, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare geeignete fachliche Qualifikation haben, bedienen.
Näheres regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.