§ 17 LWG - Besondere Zulassung

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Parteien, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 nicht zutreffen, können als solche nur dann Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge) einreichen, wenn sie spätestens am 61. Tage vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl für das Land und alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.