§ 3 BPflV - Allgemeine Grundlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
- Amtliche Abkürzung
- BPflV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-9-13-2
(1) 1Das Budget und die Pflegesätze sind für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu vereinbaren. 2Grundlage ihrer Bemessung sind die allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 4). 3Das Budget und die Pflegesätze nach § 10 müssen medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. 4Die Abgrenzungsverordnung in der durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874) geänderten Fassung und die Psychiatrie-Personalverordnung in der durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten Fassung sind anzuwenden. 5Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist nach den Vorgaben des § 6 zu beachten.
(2) 1Bei der Bemessung des Budgets und der tagesgleichen Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) nach den Vorgaben des Absatzes 1 haben die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) Orientierungsmaßstäbe, die sich aus einem Krankenhausvergleich nach § 5 ergeben, angemessen zu berücksichtigen. 2Dabei sind insbesondere Unterschiede der Krankenhäuser in Art und Anzahl der Leistungen sowie die medizinischen Besonderheiten bei der Behandlung der Patienten zu beachten. 3Bei der Beurteilung, ob das Budget und die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sind, bleiben die in das Budget einzurechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vorhergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. 4Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann das Budget mit Ausnahme der Ausgleiche und Zuschläge mit der Veränderungsrate nach § 6 Abs. 1 fortgeschrieben werden.
(3) 1Die pflegesatzfähigen Leistungen und Kosten sind nach den §§ 7 bis 9(1) abzugrenzen. 2Die Vorlage von Unterlagen für die Pflegesatzverhandlungen richtet sich nach § 17 Abs. 4 und 5.
(4) 1Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht durch das Budget vergütet. 2§ 14 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.