§ 88 SPolG - Amtshandlungen von nichtsaarländischen Vollzugsbediensteten im Saarland
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Saarland Amtshandlungen vornehmen
- 1.auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
- 2.
- 3.zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
- 4.zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
- 5.zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeivollzugsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Saarlandes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeivollzugsbehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
(4) Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen.