§ 41 PatG
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder Zeit und Land der früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.