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§ 30 LKHG M-VPauschale Förderung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LKHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-1

(1) Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden gefördert

  1. 1.
    die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),
  2. 2.
    die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer entsprechend Nummer 1,
  3. 3.
    sonstige nach § 29 förderungsfähige Investitionen, wenn die veranschlagten Kosten für das einzelne Vorhaben 100.000 DM ohne Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Die Kostengrenze von 100.000 DM darf auf Antrag des Krankenhauses überschritten werden, soweit die Einwilligung des Sozialministers vorliegt. Dabei ist das Einvernehmen mit den Planungsbeteiligten anzustreben.

(2) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Absatz 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale von 100 DM für jeden förderungsfähigen Ausbildungsplatz.

(3) Der Sozialminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzministerin nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 zu bestimmen,
  2. 2.
    die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegen,
  3. 3.
    in Abständen von zwei Jahren die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 und den Zuschlag zur Jahrespauschale nach Absatz 2 der Preisentwicklung anzupassen.

(4) Der Sozialminister kann im Ausnahmefall durch Verwaltungsakt einen anderen Pauschalbetrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan festgelegten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

(5) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmittel sowie Einnahmen aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Zwecken des Absatzes 1 entsprechend zu verwenden.

(6) Die Fördermittel sind über das Jahr verteilt in Teilbeträgen auszuzahlen.