§ 96 PatAnwO - Ehrengerichtliche Strafen

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Die ehrengerichtlichen Strafen sind

  1. 1.
    Warnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark,
  4. 4.
    Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

(2) Die ehrengerichtlichen Strafen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.