§ 48 BeamtVG - Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben im übrigen unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.