§ 3 BbgWG - Einteilung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in:

  1. 1.

    Gewässer I. Ordnung

    • die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Gewässer,

  2. 2.

    Gewässer II. Ordnung

    • alle anderen oberirdischen Gewässer.

(2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 1 zu diesem Gesetz zu ändern, wenn die wasserwirtschaftlichen Bedingungen im Hinblick auf die Bedeutsamkeit eines Gewässers sich in der Weise ändern, dass eine Neuzuordnung notwendig ist.