§ 143 HochSchG - Änderung der Landesverordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
Die Landesverordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 14. Mai 1987 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2001 (GVBl. S. 193), BS 2030-1-12, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird die Bezeichnung "Universität Kaiserslautern" durch die Bezeichnung "Technische Universität Kaiserslautern" ersetzt.
- b)
Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: "§ 83 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) bleibt unberührt."
- 2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 41 Abs. 2 Satz 1 UG oder nach § 37 Abs. 2 Satz 1 FHG" durch die Angabe "§ 44 HochSchG" ersetzt.
- 3.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
"§10a
Zuständigkeiten bei Juniorprofessoren
Den Hochschulen werden für die Juniorprofessoren die Zuständigkeiten- 1.
hinsichtlich der Ausübung des Rechts der Ernennung und Entlassung (§ 2),
- 2.
hinsichtlich der Beamten des höheren Dienstes nach den §§ 3 bis 9 und 10 Abs. 2
übertragen."
- 4.
§ 11 erhält folgende Fassung:
"§ 11
Zuständigkeiten nach dem Hochschulgesetz
Den Hochschulen wird die Befugnis übertragen, die nach § 52 Abs. 3 HochSchG zu erstattende Anzeige wissenschaftlicher oder künstlerischer Nebentätigkeiten (einschließlich Gutachtertätigkeiten) entgegenzunehmen. Den Universitäten wird die Befugnis übertragen, hinsichtlich der Beamten in der Besoldungsgruppe C 1 und der Beamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe C 2 (Hochschuldozenten auf Zeit, Oberassistenten und Oberingenieure) nach § 60 Abs. 1 bis 4 HochSchG zu entscheiden." - 5.
In § 12 Abs. 2 wird die Angabe "§ 53 Abs. 5 UG" durch die Angabe "§ 56 Abs. 5 HochSchG" ersetzt.
- 6.
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 3 und 4 geändert.