§ 117 LBG - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge,
- 2.der Ortszuschlag (§ 165 Abs. 1),
- 3.sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.