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§ 117 LBG - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  1. 1.
    das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge,
  2. 2.
    der Ortszuschlag (§ 165 Abs. 1),
  3. 3.
    sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.