§ 8a ThürSchulG - Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Gemeinsamer Unterricht findet in den allgemeinen Schulen in enger Zusammenarbeit mit den Lehrern und Sonderpädagogischen Fachkräften der Förderschule statt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden zielgleich oder zieldifferent unterrichtet. Bei zielgleichem Unterricht werden die Schüler nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Lehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit es der sonderpädagogische Förderbedarf erfordert. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung werden zieldifferent unterrichtet. Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich für diese Schüler nach denen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung sowie nach einem sonderpädagogischen Förderplan.
(2) Ergeben sich bei einem Schüler Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anspruch des Schülers auf individuelle Förderung ohne eine sonderpädagogische Förderung nicht ausreichend entsprochen werden kann, kann das Feststellungsverfahren auch auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern eingeleitet werden. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erstellt der Mobile Sonderpädagogische Dienst in der Regel innerhalb von sechs Wochen ein Gutachten über das Vorliegen und die Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs (sonderpädagogisches Gutachten). Wird das Feststellungsverfahren vor Schuleintritt eingeleitet, soll dieses spätestens im zweiten Quartal des Kalenderjahres, in dem der Schuleintritt erfolgt, abgeschlossen werden. Eine angemessene Beteiligung der Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft am Feststellungsverfahren wird sichergestellt. Wurden im frühkindlichen Bereich Entwicklungsverzögerungen festgestellt, ist präventiv die Förderung des Schülers auf der Grundlage eines pädagogischen Förderplans bereits ab Klassenstufe 1 der Schuleingangsphase verpflichtend zu sichern, so dass die prozessbegleitende Diagnostik spätestens am Ende der Schuleingangsphase abgeschlossen ist.
(3) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens sowie nach Maßgabe der vorhandenen oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen legt das zuständige Schulamt für den Schüler den nächstgelegenen geeigneten Lernort im gemeinsamen Unterricht unter Einbeziehung des zuständigen Schulträgers fest. Hierzu kann die am Schulamt installierte Steuergruppe, welche über das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nach Satz 1 berät, einbezogen werden. Wird ein geeigneter Lernort an einer allgemeinen Schule nicht ermittelt, kann der Schüler eine Förderschule besuchen. Abweichend von der Festlegung nach Satz 1 ist nach ausführlicher Beratung der Eltern durch das zuständige Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwillens (§ 3 Abs. 1 Satz 1) der Besuch einer Förderschule möglich.
(4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten
- 1.
zur Beschreibung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
- 2.
zur sonderpädagogischen Förderung,
- 3.
zur sonderpädagogischen Ferienbetreuung sowie
- 4.
zur Zusammensetzung, zur Organisation und zu den Aufgaben der Steuergruppe nach Absatz 3 Satz 2
durch Rechtsverordnung zu regeln.