§ 23 FlaggenRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FlaggenRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9514-1
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden
- 1.die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
- 2.die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gleichbehandelt.