§ 48 ThürVwZVG - Zwangsgeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die ein anderer als der Vollstreckungsschuldner nicht vornehmen kann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Im Falle einer vertretbaren Handlung (§ 50) kann die Vollstreckungsbehörde die dem Vollstreckungsschuldner obliegende Verpflichtung im Wege der Ersatzvornahme selbst ausführen lassen oder den Vollstreckungsschuldner durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu der vertretbaren Handlung anhalten, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist.
(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens zwanzig und höchstens fünfhunderttausend Deutsche Mark. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.
(3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts beigetrieben. Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht vollständig erfüllt, so ist das Zwangsgeld festzusetzen. Die Zwangsgeldforderung wird mit der Festsetzung fällig (§ 33 Abs. 2 Nr. 2). Sind weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten oder kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung erst nach der Festsetzung des Zwangsgelds nach, so kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung absehen, wenn diese eine besondere Härte für den Vollstreckungsschuldner darstellen würde.