§ 25 SchulG - Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwicklung mitzuwirken. Unbeschadet des Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Unterrichtung und Information ist unzulässig.

(2) Lehrkräfte haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowohl im Hinblick auf die individuelle Entwicklung und Förderung als auch im Hinblick auf die Schullaufbahn zu beraten. Sie werden dabei unterstützt durch die Schulleitung, die Schulaufsicht sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. Dabei arbeiten sie mit anderen fachkompetenten Stellen wie Agentur für Arbeit, Gesundheitsamt und Jugendamt zusammen und vermitteln Kontakte zu außerschulischen Beratungseinrichtungen.

(3) Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz; sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig. Dies gilt auch für das sonstige Personal in der Schule.

(4) Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte müssen nach den Laufbahnvorschriften für das Lehramt, das sie ausüben, befähigt sein; das fachlich zuständige Ministerium kann in Ausnahmefällen auch Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für eine hauptberufliche Tätigkeit zulassen, die nach Feststellung der Schulbehörde für das Lehramt geeignet sind.

(5) Im Bedarfsfall können nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte beschäftigt werden.

(6) Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften; Geistliche sowie Katechetinnen und Katecheten bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Die Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen und Religionsgemeinschaften geregelt.

(7) Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Genossenschaften können mit Genehmigung der Schulbehörde hauptberuflichen Lehrkräften, die von ihnen nach § 74 Abs. 2 gestellt sind und die Befähigung für das entsprechende Lehramt an einer öffentlichen Schule besitzen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkraft entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz "im Kirchendienst" zu führen. Die Führung der Bezeichnung darf der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde.

(8) Pädagogische Fachkräfte üben eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit aus. Soweit sie selbstständig Unterricht erteilen, gilt Absatz 1 entsprechend. Technische Fachkräfte können zur Unterstützung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit beschäftigt werden.

(9) Die Lehrkräfte und die Fachkräfte halten durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrecht.