§ 9 HAKA - Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
- Amtliche Abkürzung
- HAKA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 89-22
(1) Die Entsorgungsträger können für die bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entstehenden Aufwendungen Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne von § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben.
(2) Die Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.