Art. 108 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grund eines Gesetzes erhoben werden.
Dieselben müssen in angemessenem Verhältnis zur Finanzkraft der Bevölkerung stehen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.